08.10.2015 / dbb beamtenbund und tarifunion

Sozial- und Erziehungsdienst

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Einigung vom 30. September 2015 und Urabstimmung - Anwendungstabelle als pdf-Download

Am 25. Februar 2015 wurden in Hannover die Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) aufgenommen. Nach acht Monaten intensiver Tarifverhandlungen, mehrwöchigen Streiks, einer Schlichtung und einer kontroversen öffentlichen Debatte ist es den Gewerkschaften gelungen, in der 9. Verhandlungsrunde vom 28. bis zum 30. September 2015 in Hannover eine Einigung mit der VKA zu erzielen.

Die Einigung basiert auf den Ergebnissen des Schlichterspruchs vom 23. Juni 2015 mit folgenden Verbesserungen:

Erzieherinnen/Erzieher:
Das Volumen im Erzieherbereich innerhalb der Entgeltgruppen S 8a (Erzieher) und S 8b (Erzieher mit besonders schwierigen Tätigkeiten) wird so umverteilt, dass die Zugewinne gleichmäßiger auf alle Stufen verteilt werden. Dies führt in der S 8a zu einer Anhebung der Betrag gegenüber der aktuellen Entgelttabelle zwischen 93 Euro und 138 Euro. Von der Umverteilung profitieren insbesondere jüngere Beschäftigte. Es war ein Anliegen der Gewerkschaften, gerade im Erzieherbereich das Berufsfeld für Berufseinsteiger attraktiver zu gestalten. In der S 8b führt die Umverteilung zu einem Plus von durchschnittlich 85 Euro im Monat gegenüber der aktuellen S-Tabelle.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern ebenfalls die Werte der neuen S 4 erhalten, wobei die Stufe 4 als Endstufe beibehalten wird.

Anders als im Schlichterspruch vorgesehen, verbleiben Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben in der S 9, wobei die neuen Werte der S 9 mit den Tabellenwerten der S 8b identisch sind. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen vorhandenen Beschäftigten der Stufe 1 und 2 gilt Besitzstand.

Sozialarbeiterinnen /Solzialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Solzialpädagogen:
Bei den Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit Garantenstellung in der S 14 wird es Erhöhungen in allen Stufen zwischen 30 Euro und 80 Euro geben. Der Schlichterspruch sah für diese Entgeltgruppe nur eine Anhebung um 80 Euro in der Stufe 6 vor. In der S 11 und S 12 verbleibt es bei den im Schlichterspruch vorgesehenen erhöhten Tabellenwerten. Die Beschäftigten in der Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen (S 8) werden der neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet, wobei die Stufe 4 wie bisher die Endstufe ist.

Behindertenhilfe / Handwerklicher Erziehungsdienst:
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 7 (S 5 Fallgruppe 1 alt) und der Entgeltgruppe S 8b (S 8 Fallgruppe 3 alt) werden redaktionell angepasst.

Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter:
Der Schlichterspruch beinhaltet für die Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten von kleinen Einrichtungen (unter 40 Plätze) keine Neuregelung. Das jetzige Einigungspapier sieht jedoch eine Anhebung der Eingruppierung von der S 9 in die S 11 vor.

Sonstige Regelungen

Höhergruppierung:
Die Einigung sieht für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, welche am 1. Oktober 2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und denen ein Wahlrecht zum Wechsel in die S 8 oder S 9 eingeräumt wurde und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TVöD erhalten, die Möglichkeit vor, ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) bis zum 29. Februar 2016 zu beantragen.

Die Tarifvertragsparteien haben im Einigungspapier unter XIII. Nr. 1 festgehalten, in welchen Fällen das Höhergruppierungsverfahren nach § 17 Abs. 4 TVöD (betragsmäßige Höhergruppierung) Anwendung findet und wann das Tabellenentgelt stufengleich ersetzt wird. In den Fällen, in denen die Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD erfolgt, werden die Beschäftigten nur auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Hierfür ist eine Antragsfrist bis zum 30. Juni 2016 vorgesehen.

Beschäftigte, die aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder höhergruppiert werden, erhalten in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den ein Beschäftigter erhält, der aus der Stufe 6 seiner bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird.

Die Tarifvertragsparteien haben sich weiter darauf verständigt, dass falls im Rahmen der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA die stufengleiche Höhergruppierung vereinbart wird, diese zeitgleich auch für die kommunalen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gilt.

Jahressonderzahlung:
Für Beschäftigte, welche in der S 9 im Tarifgebiet West eingruppiert sind, wurde vereinbart, dass die Jahressonderzahlung 90 Prozent des Monatsgehalts beträgt anstatt wie bisher 80 Prozent. Davon profitieren Heilpädagogen mit Fachschulausbildung sowie Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben.

Erklärungsfrist:
Es ist eine Erklärungsfrist bis zum 31. Oktober 2015 vereinbart worden. In der Zeit vom 7. bis zum 28. Oktober 2015 führt der dbb unter den betroffenen Mitgliedern eine Urabstimmung über das Tarifergebnis durch.

Inkrafttreten und Laufzeit:
Die Laufzeit bleibt bei fünf Jahren und der Termin zum Inkrafttreten unverändert rückwirkend beim 1. Juli 2015. Die Tarifvertragsparteien verständigten sich jedoch darauf, bereits ab dem 1. Juli 2019 in Gespräche über die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einzutreten.

Die neue Eingruppierung und die Tabellenwerte ab dem 1. Juli 2015 sind der Anwendungstabelle als pdf-Download zu entnehmen.

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