16.03.2020 / komba gewerkschaft nrw

Feuerwehr- und Rettunsdienst - Info 3/2020:

© pixabay.com
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Rufbereitschaft als Arbeitszeit – OVG Niedersachsen entscheidet zugunsten vieler Feuerwehrbeamtinnen und -beamten

Das OVG Niedersachsen hat in zwei vom dbb Dienstleistungszentrum Nord betreuten Verfahren (Az.: 5 LB 49/18 und 5 LB 61/18) entschieden, dass Rufbereitschaft in den entschiedenen Fällen als Arbeitszeit gewertet werden muss. Beamtinnen und Beamte bekommen für solche Zeiten nach Antragstellung einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen für die Mehrarbeit. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zum Sachverhalt:

Feuerwehrbeamtinnen und -beamte haben mit dem Rechtsschutz des dbb auf Anrechnung von Rufbereitschaft als reguläre Arbeitszeit vor dem OVG Lüneburg geklagt. Sie mussten sich bei den strittigen Diensten außerhalb der Wache für 24 Stunden mit Mobiltelefon, Funkalarmempfänger und Dienstfahrzeug für einen möglichen Einsatz bereithalten. Diese Zeiten wurden als Rufbereitschaft und damit dienstfreie Zeit eingestuft. Nur wenn es zu einer Alarmierung kommt, werden die dabei tatsächlich geleisteten Zeiten im vollen Umfang angerechnet. Von den übrigen Stunden werden pauschal nur 12,5 Prozent mit Freizeit oder Geld ausgeglichen.

Tragende Argumentationen:
Die Kläger berufen sich in ihren Verfahren auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Februar 2018 (Aktenzeichen C-518/15). Der EuGH hat in dem Verfahren entschieden, dass Artikel 2 der Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen ist, dass die Bereitschaftszeit, die ein/e Arbeitnehmer/in bzw. ein Beamter/eine Beamtin zu Hause verbringt und während derer er/sie der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers/Dienstherrn zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wonach die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als Arbeitszeit anzusehen ist.

Diese Rechtsprechung wurde vom OVG Niedersachsen aufgegriffen, was zu den positiven Entscheidungen zugunsten der Kläger geführt hat. Leider liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. Diese werden wir nach Bekanntgabe veröffentlichen.

Von der komba gewerkschaft wurden in der Vergangenheit Musteranträge zu dem Thema herausgegeben. Sollten diese noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sein, können Ansprüche bestehen. Dabei muss nach Vorlage der Urteilsgründe jeder Einzelfall geprüft werden. Für komba Mitglieder kann dies durch den Geschäftsbereich Recht der komba Landesgeschäftsstelle in Köln erfolgen.

Wir gehen davon aus, dass die Urteile erhebliche Konsequenzen für die Ausgestaltung der Einsatzführungsdienste bei den Feuerwehren haben werden.  Ob diese in der bisher praktizierten Weise noch aufrecht erhalten werden, kann bezweifelt werden. Wir werden weiter berichten.

V.i.S.d.P.:
Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln

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