Feuerwehr-Info Nr. 4/2015
Neues Rettungsgesetz (RettG NRW) vom Landtag verabschiedet
Am Mittwoch, den 18. März 2015 ist das neue Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) – 2. Änderungsgesetz im Landtag mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der CDU verabschiedet worden. Die beschlossenen Änderungen nehmen die seitens der komba gewerkschaft, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Feuerwehrfachverbände gestellten Forderungen fast vollständig auf. So werden zukünftig die Kosten der Notfallsanitäterausbildung, die bei bis zu 80 Mio Eurp pro Jahr liegen können, voll über die Rettungsdienstgebühren finanziert.
Folgende, aus Sicht der komba gewerkschaft wesentliche Regelungen enthält das Gesetz:
- Die Kosten der Notfallsanitäterausbildung sind Kosten des Rettungsdienstes und werden über die Rettungsdienstgebühren finanziert.
- Die Kosten der Regelfortbildung von 30 Stunden im Jahr sind ebenfalls Kosten des Rettungsdienstes. Damit geht die jährliche Fortbildung nicht mehr zu Lasten der Beschäftigten, was vielfach bei Tarifbeschäftigten der Fall war.
- RTW und NEF werden auch für Fahrten, in denen der Notarzt im RTW tätig ist zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst. Dies gibt dem Personal mehr Rechtssicherheit.
- Die Verpflichtung zur wiederkehrenden Untersuchung auf körperliche Eignung bleibt erhalten.
- Die Frist, bis zu der sicherzustellen ist, dass auf jedem Rettungsmittel mindestens ein Notfallsanitäter eingesetzt wird, wird auf den 31. Dezember 2026 verlängert.
- Die Funktion des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst (OrgL) kann durch mehrere Personen wahrgenommen werden.
- Im Landesfachbeirat wird die Vertretung der Arbeitnehmer-interessen auf die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 94 LBG (DBB/komba und DGB) beschränkt.
Die gemeinsame Vorgehensweise der komba gewerkschaft mit den kommunalen Spitzenverbänden, der AGBF, der AGHF und dem Verband der Feuerwehren in NRW hat sich in den Beratungen mit den Landtagsfraktionen, der Anhörung in den Ausschüssen, den Anhörungen im zuständigen Ministerium als sehr positiv herausgestellt. Zusammen mit diesen Institutionen konnte die komba gewerkschaft erfolgreich die Interessen des Rettungsdienstes umsetzen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird das Ministerium jetzt zeitnah den ausstehenden Teil II der Ausführungsbestimmungen zur Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter erlassen und die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZuStV-HB) anpassen. Damit kann endlich flächendeckend die Aus- und Fortbildung zum Notfallsanitäter begonnen werden.
Sobald die Anerkennung als Notfallsanitäter erfolgt ist und die entsprechenden Tätigkeiten aufgenommen werden, muss nach Auffassung der komba gewerkschaft eine Anhebung der Vergütung bzw. der Besoldung der Beschäftigten/Beamten erfolgen.
Für die Beschäftigten fordern wir:
- EG 9a Notfallsanitäter
- EG 10 Notfallsanitäter als Praxisanleiter
Für die feuerwehrtechnischen Beamten fordern wir:
- BesGr. A9 Notfallsanitäter
- BesGr. A 9 Z Notfallsanitäter als Praxisanleiter
Die komba gewerkschaft empfiehlt die Weiterbildung zum Notfallsanitäter anzunehmen. Nur so kann eine verbesserte Eingruppierung/Besoldung erreicht werden. Das hohe Qualitätsniveau des Rettungsdienstes kann nur mit gut ausgebildeten Kräften sichergestellt werden. Dafür setzen wir uns ein.
Köln, den 19.03.2015
V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar komba gewerkschaft, Norbertstr. 3, 50670 Köln
Feuerwehr-Info 4/2015 "Neues Rettungsgesetz (RettG NRW) vom Landtag verabschiedet" als pdf-Dokument zum Downloaden